Pflege und Fragen

Die Pflegeversicherung

Ambulante und häusliche Krankenpflege ist manchmal kompliziert. Die Aufwendungen sind z.T. erheblich, entsprechend bürokratisch kann der Aufwand sein. Bei allen Fragen rund um die Pflegeversicherung unterstützen wir Sie gerne mit Informationen und persönlicher Beratung. 

 

Der Pflegeantrag

Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Hier genügt ein formloses Schreiben. Wichtig ist es allerdings, den Antrag rechtzeitig zu stellen, denn der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, entscheidet über den Beginn der Ansprüche.

Bevor die Pflegekasse über ihre Leistungen entscheidet, muss der Medizinische Dienst (MDK) die Pflegebedürftigkeit beurteilen. Ein Gutachter stellt vor Ort fest, welche Hilfen notwendig sind und gibt der Pflegekasse den Hinweis, welche Pflegestufe angemessen ist. Die Zuordnung  ist nicht endgültig, sondern abhängig vom aktuellen Hilfebedarf, der sich auch ändern kann. Eine höherer Pflegegrad wird jedoch nur anerkannt, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer, also sechs Monate, besteht. Wer Leistungen eines höheren Pflegegrades beziehen möchte, muss wieder einen Antrag stellen und das beschriebene Verfahren beginnt von neuem.

 

 

Geld und Sachleistungen der Pflegeversicherung

Häusliche Pflege ist gegeben, wenn ein Pflegebedürftiger in seinem eigenen Haushalt oder im Haushalt eines anderen von Verwandten oder Bekannten gepflegt wird. Häusliche Pflegehilfe erhalten auch Pflegebedürftige, die ein Zimmer im Altenwohnheim, eine Wohnung oder eine Altenwohnung (betreutes Wohnen) gemietet haben.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle von Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde Bekannte beantragen

Häusliche Pflege ist gegeben, wenn ein Pflegebedürftiger in seinem eigenen Haushalt oder im Haushalt eines anderen von Verwandten oder Bekannten gepflegt wird. Häusliche Pflegehilfe erhalten auch Pflegebedürftige, die ein Zimmer im Altenwohnheim, eine Wohnung oder eine Altenwohnung (betreutes Wohnen) gemietet haben.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle von Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte beantragen

Wesentliche Neuerungen:

Da Demenzkranken mit „Pflegestufe 0“ der Pflegegrad 2 zuerkannt wird, steigt ihr monatliches Pflegegeld ab 2017 erheblich, nämlich auf 316 Euro.

Außerdem erhalten die recht wenigen Härtefälle mit Pflegestufe 3 (künftig Pflegegrad 5), die zu Hause von Angehörigen versorgt werden, dann erstmals ein Pflegegeld von 901 Euro.

Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld

Pflegegrad 2: 316 Euro

Pflegegrad 3 545 Euro

Pflegegrad 4: 728 Euro

Pflegegrad 5: 901 Euro

 

 

Was zahlt die Pflegeversicherung bei der Pflege durch einen ambulanten Dienst?

Wenn Pflegebedürftige keine Angehörigen oder Nachbarn haben, die sie pflegen, können sie Pflegedienste engagieren. Das heißt, der Pflegebedürftige wird durch Pflegekräfte gemeinnütziger Einrichtungen oder ambulanter Pflegedienste versorgt. Wer einen solchen Pflegedienst in Anspruch nehmen will, sollte darauf achten, dass dieser von den Pflegekassen zugelassen ist und mit der Pflegekasse eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat.

Die Pflegekräfte können im Rahmen der Pflegeversicherung bei der Grundpflege (z.B. Waschen und Ankleiden), bei der Mobilität und im Haushalt helfen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den ambulanten Dienst bis zu bestimmten Beträgen.

Medizinische Pflegeleistungen, die sogenannte Behandlungspflege, können nicht im Rahmen der Pflegeversicherung erbracht werden. Diese Leistungen (wie z.B. Injektionen, Verbände etc.) sind nach entsprechender Verordnung durch Ihren Arzt bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Die Kosten für diese Leistungen trägt Ihre Krankenkasse.

 

 

Betreuungs- und Entlastungsangebote

Seit dem 01.01.2015 hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro. Damit können Betreuungsleistungen (siehe nachfolgende Tabelle) durch ambulante Dienste finanziert werden.

Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags 

z.B.: unterstützende Anleitung / Beratung für pflegende Angehörige / Nahestehende,
Anwesenheit bei Hausbesuchen (MDK), Hilfe bei Antragstellung auf Pflegeversicherung, Anwesenheit und Organisation von Krankenhauseinweisungen, pflegebedingte Botengänge, Abgabe von Rezepten / Verordnungen, Aushändigen von Krankenhausberichten / Untersuchungsergebnissen an behandelnde Ärzte

 

Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen

z.B.: Rahmenbedingungen eruieren und ggf. Hilfestellung bei Antragstellung / Besorgung von Verordnung,
Kontaktaufnahme zu anderen an der Pflege beteiligten Berufsgruppen (Ärzte, Ergo- oder Physiotherapeuten, Logopäden, Selbsthilfegruppen), Hilfsmittelbesorgung, Rezeptbesorgung,
 
Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden 
z.B.: Begleitung außerhalb des Hauses, Sicherungsanruf oder -besuch

Unterstützung im Haushalt

z.B.: Reinigen der Wohnung (nicht nur des allgemein üblichen Lebensbereichs), Versorgung von Haustieren, kleine „Hausmeistertätigkeiten“
 
Betreuungs-Leistungen
z.B.: Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Gespräche führen, Unterhaltung fördern mit dem Ziel der Aktivierung
 

 

Wer pflegt meinen Angehörigen weiter, wenn ich im Urlaub, verhindert oder krank bin?

Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten einer Ersatzpflege, wenn Sie im Urlaub sind, erkrankt sind oder vorübergehend an der Pflege gehindert sind. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Pflegesachleistung und Pflegegeld:

Die Leistungen der Pflegeversicherung

 

Pflegegrad 1:

Monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 Euro für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch stehen den noch weitgehend selbstständigen, geringfügig Pflegebedürftigen mit Pflegegrad I zu. Ansonsten erhalten sie keine Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst und müssen die Kosten selbst tragen.

Nur Leistungen als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr stehen ihnen zu.

Pflegegrad 2 und aufwärts:

Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege.

Die neuen Sätze für Pflegesachleistungen ab 2017:

Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro

Das Pflegegeld als Alternative zur Pflegesachleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle dieser Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde Bekannte beantragen

Die neuen Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld:

Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4:  728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro

 

 

Geprüfte Pflegequalität

 

VITA-MED-Pflegedienst GmbH

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